Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

1.1.

Verträge kommen aufgrund schriftlicher Bestätigung eines Angebots oder durch Leistungserbringung seitens des Auftragnehmers (Repro-Tec GmbH) zustande.

Maßgeblich ist ausschließlich der Inhalt der Bestätigung oder im Falle des Fehlens einer Bestätigung die Leistungserbringung selbst.


1.2.

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dessen bestehenden oder zukünftigen Vertragspartnern (Auftraggeber).

Frühere, etwa anders lautende Bedingungen, verlieren hiermit ihre Gültigkeit.


1.3.

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von dem Auftragnehmer nicht anerkannt, sofern er diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.


2. Nebenabreden, Auskünfte, Empfehlungen

Alle Nebenabreden zu dem Vertragsverhältnis bedürfen zu ihrer Rechtwirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung des Auftragnehmers. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirksamkeit.


3. Ausführungszeitraum und Kündigungsrecht des Auftraggebers

3.1.

Ausführungstermine oder -fristen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, unabhängig davon, ob sie verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden.


3.2.

Werden Ausführungstermine oder -fristen vereinbart, hat der Auftraggeber im Falle des Verzuges mit dem Beginn der Arbeiten eine angemessene Nachfrist von in der Regel sieben Werktagen zu setzen.


3.3.

Ausführungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt jeder Art, unvorhersehbare, vom Auftragnehmer unverschuldete Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer, vom Auftragnehmer unverschuldeter Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff-oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, die Lieferung, die Montage bzw. die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien den Auftragnehmer für Dauer und Umfang der Störung von der Leistungspflicht und berechtigen ihn, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wird infolge der Störung die Leistung um mehr als sechs Wochen überschritten, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.


3.4.

Im Übrigen ist eine Kündigung durch den Auftraggeber auch sonst nur aus wichtigem Grund möglich.


4. Arbeitsausführung

Die Bestimmung der Arbeitsausführungen, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten obliegt im Rahmen des erteilten Auftrags allein den Mitarbeitern des Auftragnehmers.


5. Haftung

5.1.

Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder dessen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.


5.2.

Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadenersatzhaftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


5.3.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.


5.4.

Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.


6. Mitwirkung des Auftraggebers

6.1.

Besondere Arbeitserschwernisse oder -erleichterungen, die dem Auftraggeber bekannt sind oder bekannt sein müssen (z.B. Hebeanlage, Ursache der Verstopfung, verdeckte Kontrollzugänge, reinigungserschwerende Rohrführungen, Rohrmaterialien, Rohrzustand), hat dieser den Mitarbeitern des Auftragnehmers unverzüglich, spätestens vor Arbeitsbeginn, mitzuteilen. Gleiches gilt für bereits früher an der Anlage ausgeführte Arbeiten und deren Arbeitsergebnis.


6.2.

Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftraggeber alle in der Anlage enthaltenen gefährlichen Stoffe (einschließlich Gase) schriftlich durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers aufnehmen zu lassen. Als gefährlich gelten solche Stoffe, die unsere Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen, Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind (z.B. chemische Abflussreiniger, Laugen, Säuren, Gifte). Der Auftraggeber ist in dieser Fall weiterhin verpflichtet, kostenlos entsprechende Reinigungs- sowie Desinfektionsmittel zu stellen. Die gleiche Verpflichtung des Auftraggebers gilt für den Fall, dass die Mitarbeiter des Auftragnehmers gefährliche Stoffe und/oder besondere Gefahren wahrnehmen oder vermuten und ihn entsprechend informieren.


6.3.

Soweit der Auftraggeber den Verpflichtungen nach den vorstehenden Absätzen nicht nachkommt und/oder entgegen dem Rat der Mitarbeiter des Auftragnehmers auf die Durchführung besteht, befreit er den Auftragnehmer von jeglicher Haftung für Schäden, die aus der Gefährlichkeit der Stoffe und/oder den besonderen Gefahren resultieren. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die Haftungsbeschränkungen nach Abschnitt 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.


6.4.

Für die Dauer der Arbeiten an einer Anlage ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mitarbeitern des Auftragnehmers Zugang zu allen Bereichen der Anlage zu verschaffen und Sicherzustellen, dass während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird.


6.5.

Entsorgung von Abfällen.

Die Anfallenden Abfälle werden vom Arbeitnehmer übernommen und ordnungsgemäß entsorgt. Die dabei anfallenden Gebühren werden dem Auftraggeber anteilmäßig in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt /kg bzw. t oder /m³).


7. Garantie und Mängelansprüche (Gewährleistung)

7.1.

Erklärungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit diesem Vertrag (Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen des Auftragnehmers über die Übernahme einer Garantie sind maßgeblich.


7.2.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme oder, sofern die Abnahme aufgrund der Beschaffenheit des Werkes nicht möglich ist, ab Beendigung der Arbeiten. Für Arbeiten an Bauwerken gilt abweichend von Satz 1 eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.


8. Preise und Kosten

8.1.

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die Preise des Auftragnehmers ausschließlich für Arbeiten, die mit Motor-Spirale, mit Handwerkzeug oder manuell ausgeführt werden. Die Arbeiten mit anderen Maschinen und Geräten (z.B. Hochdruckspüler, Höchstdruckspüler, Kombi-Druckspülsauger, Saugwagen, Flächensauger, Pumpe, Pressluftgerät, TV-Kamera, Ortungsgerät, Leck-Such-Anlage) werden nach entsprechendem Angebot und Auftrag gesondert berechnet. Das Gleiche gilt für Sonderarbeit, die nicht unmittelbar zu den betriebsspezifischen Arbeiten des Auftragnehmers gehören, wie z.B. Aufgraben, Aufstemmen, Aufschneiden, Reparieren, Räumen, Putzen.


8.2.

Nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Verlustzeiten werden grundsätzlich gesondert berechnet. Strom, Wasser, Leitern, Gerüste und sonstige Hilfsmittel sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten zu stellen.


9. Abschlagszahlung

Bei Aufträgen, deren Ausführung mehr als 3 Arbeitstage dauert, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung eines Abschlags in Höhe des Wertes der bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung erbrachten Arbeiten und eingesetzten Materials.


10. Fälligkeit, Leistungsverzug des Auftraggebers, Vergütung bei Beendigung

10.1.

Die Vergütung für die Arbeiten des Auftragnehmers ist sofort nach Abnahme ohne Abzug zu entrichten.


10.2.

Sofern wegen Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist (z.B. Rohreinigung, Spülen) ist die Zahlung mit Beendigung der Arbeiten fällig.


10.3.

Sind die Arbeiten vor Abnahme oder Beendigung unausführbar geworden, ohne das der Auftragnehmer dieses zu vertreten hat oder erkennen konnte, so kann der Auftragnehmer eine der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Arbeiten sind insbesondere in folgenden Fällen unausführbar:

a) Arbeiten an defekten, verrotteten (z.B. rissigen, brüchigen), unvorschriftsmäßig oder nicht gemäß den aktuellen DIN-Vorschriften installierten Anlagen;

b) Arbeiten an Anlagen, die in einzelnen Teilbereichen unzugänglich sind und/oder während der Arbeiten genutzt werden;

c) Anlagen mit gefährlichen Stoffen oder besonderen Gefahren;

d) Anlagen, soweit diese nicht aus Gusseisen, Steinzeug, Beton oder Stahl bestehen;

e) Anlagen mit Ablagerungen und/oder Verstopfungen aus Material, das widerstandsfähiger ist als das der Anlage selbst, z.B. an Kunststoff-oder Eternit-Abflussanlagen mit Betonverstopfung;

f) Austretenden Inhalt der Anlagen;

g) Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die in der Anlage ohne unser Verschulden stecken bleiben oder verloren gehen;

h) Arbeiten an Rohrabzweigungen und Doppelabzweigungen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45°, wenn dadurch das eingeführte Werkzeug (z.B. Motorspirale, Hochdruckschlauch oder Glasfiberstab) in die falsche Richtung abgelenkt oder aber sein weiteres Vordringen ganz blockiert wird.


10.4.

Bei Leistungsverzug des Auftraggebers, insbesondere im Falle der Verletzung der Mitwirkungsverpflichten oder Zahlung, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von 7 Kalendertagen zu kündigen.


10.5.

Können die Arbeiten nicht beendet werden (Ziffer 10.3), wurde der Vertrag vom Auftragnehmer gekündigt (Ziffer 10.4) oder kündigt der Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung der bis dahin erbrachten Teilleistung zu verlangen. Darüber hinaus können 10% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung verlangt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die gesamte vereinbarte Vergütung zu verlangen, soweit infolge der Beendigung des Vertrages keine Aufwendungen erspart wurden und kein anderweitiger Erwerb möglich war. Die pauschale Entschädigung kann nicht bzw. nicht in voller Höhe verlangt werden, wenn der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer keine oder nur eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Schadenersatz wird von vorstehenden Regelungen nicht berührt.


10.6.

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, neben den gesetzlichen Ansprüchen für jede Mahnung pauschal 5,00 EUR zu berechnen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis zu, dass im konkreten Fall weniger Kosten für die Mahnung angefallen sind.


11. Aufrechnung, Zurückbehaltung

11.1.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


11.2.

Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Auftraggeber nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.


12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unserer Gesellschaft, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Insoweit gilt bei Scheck- und Wechselklagen daneben auch der gesetzliche Gerichtsstand.



13. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.


REPRO-TEC GmbH

Rohr- und Kanalservice Sachsen



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